§ 18 des Gesetzentwurfs wird wie
folgt gefasst:
"§
18 Analoge Kabelanlagen
(1) Der Betreiber einer analogen
Kabelanlage hat die Kanäle der Kabelanlage so zu belegen, dass alle
angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorrangig die für
Nordrhein-Westfalen gesetzlich bestimmten öffentlich-rechtlichen
Rundfunkprogramme, die lokalen Hörfunkprogramme und Hochschulsendungen in deren
jeweiligem Verbreitungsgebiet sowie ein Fernsehprogramm über einen Offenen
Kanal im jeweiligen Versorgungsgebiet der Kabelanlage empfangen können.
(2) Reicht die Kapazität einer Kabelanlage
nicht für die Verbreitung und Weiterverbreitung aller weiteren
Rundfunkprogramme aus, die in sie eingespeist werden sollen, trifft die LfM für
höchstens 17 Kanäle die Vorrangentscheidung nach § 14. Dabei sind die aufgrund
einer Zuweisung der LfM terrestrisch verbreiteten landesweiten
Rundfunkprogramme vorrangig zu berücksichtigen. Im Rahmen der
Vorrangentscheidung legt die LfM auch fest, welche Kanäle für die Belegung nach
Satz 1 zur Verfügung stehen.
(3) Bis zu zwei der nach Absatz 2 zu belegenden
Kanäle sind mit Fernsehprogrammen zu belegen, die regional, lokal oder
landesweit im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet werden. Die
Entscheidung über die Anzahl der Kanäle nach Satz 1 und die Auswahl des
Programms nach Maßgabe des § 14 trifft die LfM.
(4) Für grenznahe Verbreitungsgebiete bestimmt
die LfM, dass einer der von ihr nach Absatz 2 zu belegenden Kanäle mit einem
grenzüberschreitend im versorgten Gebiet der Kabelanlage mit durchschnittlichem
Antennenaufwand terrestrisch empfangbaren Programm belegt wird.
(5) Mindestens ein Kanal der nach Absatz 2 zu
belegenden Kanäle ist mit direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den
Verkauf, den Kauf, die Miete oder Pacht von Waren oder Erzeugnissen oder für
die Erbringung von Dienstleistungen zu belegen.
(6) Die LfM kann bestimmen, dass von den von
ihr nach Absatz 2 zu belegenden Kanälen bis zu zwei fremdsprachige Programme,
die für ausländische Bürgerinnen und Bürger bestimmt sind, in solche Kabelanlagen
unter Beachtung der Grundsätze nach § 14 Abs. 2 eingespeist werden, in deren
Verbreitungsgebiet diese Bürgerinnen und Bürger einen bedeutenden Anteil an der
Bevölkerung stellen.
(7) Die LfM kann einen Kanal zur Nutzung zu
unterschiedlichen Zeiten oder in turnusmäßigem Wechsel für mehrere Programme
zuweisen.
(8) Bei den Entscheidungen nach Absatz 2 bis 7
ist auch die Akzeptanz der Rundfunkprogramme und Mediendienste bei den an der
Kabelanlage angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu berücksichtigen.
(9) Die Entscheidung über die Belegung der
verbleibenden Kanäle, auch mit Mediendiensten, trifft der Betreiber der
Kabelanlage nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. §§ 20 Abs. 3 und 4, 21 Abs. 4
und 6 gelten entsprechend.“
§ 31 des
Gesetzentwurfs wird wie folgt geändert:
a) Die
Paragraphenüberschrift wird wie folgt gefasst:
“§ 31 Programmauftrag und Programmgrundsätze“
b) Folgender
Absatz wird als Absatz 1 neu eingefügt:
“ (1) Die Veranstalter verbreiten Rundfunk als Medium und Faktor des Prozesses
freier Meinungsbildung und als Sache der Allgemeinheit; sie nehmen insofern
eine öffentliche Aufgabe wahr. Die Rundfunkprogramme haben entsprechend der
jeweiligen Programmkategorie zu einer umfassenden Information und freien
individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, der Bildung,
Beratung und Unterhaltung zu dienen und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks
zu entsprechen. In allen Vollprogrammen ist auch das öffentliche Geschehen in
Nordrhein-Westfalen darzustellen.“
c) Die
bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3. Die bisherigen Absätze 3 und
4 werden Absätze 5 und 6.
d) Nach
Absatz 3 –neu- wird folgender Absatz 4 eingefügt:
“(4) Jedes Vollprogramm muss die Vielfalt der Meinungen in möglichster Breite
und Vollständigkeit zum Ausdruck bringen. Die bedeutsamen politischen,
weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in jedem
Vollprogramm angemessen zu Wort kommen. Auffassungen von Minderheiten sind zu
berücksichtigen. Jedes Vollprogramm soll in der Berichterstattung angemessene
Zeit für die Behandlung kontroverser Themen von allgemeiner Bedeutung vorsehen.“
e) In
Absatz 6 –neu- wird in Satz 3 das Wort "Voraussetzung“ durch das Wort
"Voraussetzungen“ ersetzt.
In § 33
Abs. 4 des Gesetzentwurfs wird folgender Satz 3 angefügt:
“Ist die Einrichtung eines Programmbeirats bei dem Veranstalter vorgesehen, so
darf der Anteil nach Satz 2 50 vom Hundert nicht erreichen; für den
Programmbeirat gilt § 32 des Rundfunkstaatsvertrags entsprechend.“
§ 72 des
Gesetzentwurfs wird wie folgt geändert:
a) Absatz
3 wird wie folgt gefasst:
“(3) Die Veranstaltergemeinschaften (§ 58) müssen in ihr Programm nach Maßgabe
des Programmschemas Programmbeiträge von Gruppen im Sinne des Absatzes 1 und 2
von 15 vom Hundert der Programmdauer, täglich jedoch mindestens 50 und
höchstens 120 Minuten, einbeziehen. Dies gilt nicht, wenn sich die Beteiligten
anderweitig einigen. Nicht in Anspruch genommene Sendezeit kann die Veranstaltergemeinschaft
selbst nutzen. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.“
b) In
Absatz 4 Satz 1 wird der 2. Halbsatz wie folgt gefasst:
“Programmbeiträge an den in § 55 Abs. 2, 2. Alt. genannten Tagen sollen zu den
in der Woche für sie üblichen Sendezeiten verbreitet werden“.
§ 82 des
Gesetzentwurfs wird wie folgt geändert:
a) Absatz
2 wird wie folgt gefasst:
"Die Förderung für Beiträge nach § 72 Abs. 3 beträgt mindestens 15 vom
Hundert der Haushaltsmittel, die die LfM nach § 116 Abs. 1 S. 1 erhält; davon
sind die von der LfM zu tragenden Kosten des Gebühreneinzugs (§ 7 Abs 3 Satz 4
Rundfunkgebührenstaatsvertrag) abzuziehen. Satz 1 gilt nicht, wenn die LfM
durch Satzung die Höhe der Förderung für Bürgermedien nach diesem Abschnitt
einschließlich der Förderung von Projekten der Medienkompetenz auf mindestens
25 vom Hundert der Haushaltsmittel gemäß Satz 1 festlegt; der Bestand des
Bürgerfunks (Förderung von Sendezeiten) darf dadurch nicht infrage gestellt
werden."
b)
Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Zuschüsse für Beiträge nach § 72 Abs. 3 dürfen die tatsächlichen
Kosten für die Herstellung dieser Beiträge nicht überschreiten."
§ 93 des
Gesetzentwurfs wird wie folgt geändert:
a) Absatz
3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Je eins von insgesamt achtzehn
weiteren Mitgliedern wird entsandt
1. durch
die Evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen,
2. durch
die Katholische Kirche,
3. durch
die Landesverbände der jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein und Westfalen
und die Synagogen-Gemeinde Köln,
4. durch
den Deutschen Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,
5. durch
die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, und den Deutschen
Journalisten-Verband, Landesverband Nordrhein-Westfalen,
6. durch
die Landesvereinigung der Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalen und den
Nordrhein-Westfälischen Handwerkstag,
7. aus
dem Bereich der Wissenschaft (Landesrektorenkonferenz Nordrhein-Westfalen;
Landesrektorenkonferenz der Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen),
8. aus
dem Bereich der Weiterbildung (Landesverband der Volkshochschulen von
Nordrhein-Westfalen; Gesprächskreis für Landesorganisationen der Weiterbildung
in Nordrhein-Westfalen),
9. aus
den Bereichen Kunst und Kultur (Landesmusikrat Nordrhein-Westfalen; Bundesverband
bildender Künstlerinnen und Künstler, Landesverband Nordrhein-Westfalen;
Kulturrat Nordrhein-Westfalen),
10. aus
dem Bereich Film (Filmbüro Nordrhein-Westfalen; Verband der Fernseh-, Film- und
Videowirtschaft Nordrhein-Westfalen; Film- und Fernseh-Produzentenverband
Nordrhein-Westfalen),
11. aus
dem Bereich Soziales (Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien
Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen),
12. durch
den Frauenrat Nordrhein-Westfalen und die Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände
in Nordrhein-Westfalen,
13. durch
den Deutschen Kinderschutzbund, Landesverband Nordrhein-Westfalen, und den
Landesjugendring Nordrhein-Westfalen,
14. durch
den Sozialverband Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, den
Sozialverband VdK, Landesverband Nordrhein-Westfalen, und die
Landesseniorenvertretung Nordrhein-Westfalen,
15. aus
dem Kreis der Verbraucherinnen und Verbraucher (Verbraucherzentrale
Nordrhein-Westfalen, Landesarbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände),
16. durch
den Landessportbund Nordrhein-Westfalen,
17. durch
die nordrhein-westfälischen Landesverbände der nach § 29 Abs. 2
Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände,
18. aus
dem Kreis der Migrantinnen und Migranten (Landesarbeitsgemeinschaft der
Ausländerbeiräte)."
b)
In Absatz 5 Satz 4 werden die Worte "Der Direktor oder die
Direktorin" durch die Worte "Die oder der Vorsitzende" ersetzt.